§ 1   Name

Der Verein trägt den Namen Liederkranz Leingarten e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Leingarten. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR 1366.

§ 2   Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten. Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zum 30.09. des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied

a) in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt 

b) mit seinem Vereinsbeitrag mehr als ein Jahr in Verzug ist.

 Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6   Mitgliedsbeiträge

Es ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7   Rechte und Pflichten der Mitglieder

a)      Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

b)      Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen.

c)      Vortrag von Wünschen und Anträgen, sowie Anbringung von Beschwerden, die schriftlich zur Kenntnis des Vorstandes gebracht werden müssen.

d)      Berufung gegen Beschlüsse des Vorstandes.

e)      Vorschlagrecht

f)       Die aktiven Mitglieder sollen nach Möglichkeit an allen Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

§ 8   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 8.1   Vorstand

Der Vorstand besteht aus

· dem 1. Vorsitzenden

· dem 2. Vorsitzenden

· dem Schriftführer

· dem Kassier

· und acht Beisitzern (aktiv oder passiv).

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen. Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 8.2   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ablauf des Monats April statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Satzungsänderungen mit 3/4 -Mehrheit. Die Mitglieder werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen eingeladen. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.

§ 9   Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. § 26 BGB).

§ 10       Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag der Vorstandschaft oder aber von 10 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 11       Beurkundung der Beschlüsse

Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 12       Besondere Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 13       Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Leingarten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 14       Datenschutz

1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet: 

· Name, Vorname, Anschrift

· Geburtsdatum und -ort

· Kommunikationsdaten (Telefon, Mobilfunkverbindung, e-Mailadresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern, sofern diese angegeben wurde

· Funktion im Verein

· Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

· Ehrungen

· Bei Mitgliedern der Mitgliedsart „passive Eltern“, deren Kinder in den Kinder- und Jugendchören mitsingen, werden ergänzend die Namen und die Geburtsdaten des Kindes gespeichert.

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

2. Für das Beitragswesen wird ergänzend die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten der Funktionsträger im Umfang des Erforderlichen an den Zabergäu Sängerbund, den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.

5. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

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