Liebe Sänger:innen,

es ist schon fast unglaublich wie schnell sich die Dinge ändern können - und dieses Mal sogar zum Positiven. Als wir vor zwei Wochen mit viel Freude im Herzen verkünden konnten, dass wir im Schichtbetrieb wieder proben können, hätten wir nicht gedacht, dass es so schnell weitere Erleichterungen geben wird. So hat uns die seit dem 28. Juli geltende aktualisierte Corona-Verordnung positiv überrascht. 

Durch die nun neu definierten vier Inzidenzstufen hat sich die Vorgehensweise für die Chorproben deutlich verändert. Ab Dienstag dem 06.07.2021 darf unser Chor wieder gemeinsam proben. Das heißt, der Schichtbetrieb ist damit nicht mehr notwendig und wir freuen uns darauf, um 20.00 Uhr wieder alle Sänger:innen gemeinsam begrüßen zu dürfen. Es gelten selbstverständlich noch einige der bereits bewährten, geübten und gewohnten Regeln, aber es ist doch eine deutliche Erleichterung der Probenarbeit zu erwarten.

AKTUELLE VORGABEN für den Liederkranz Leingarten:

• Keine Trennung mehr in zwei Chorgruppen.
• Maskenpflicht auf allen Verkehrswegen. Beim Proben darf die Maske abgenommen werden.
• Kein Nachweis der 3-G mehr notwendig (getestet/genesen/geimpft).
• Abstände, Bestuhlung und Hygienevorgaben einhalten.
• Registrierung der Teilnehmer - per LUCA-App mit dem Smartphone oder Eintragung in die ausliegenden Liste am Eingang.

 

Was gilt für Chöre aktuell? (Stand 28.06.2021)

Alle folgenden Angaben sind der Corona-Seite des Schwäbischen Chorverbandes entnommen. 

Proben und Veranstaltungen der Breitenkultur (also auch der Amateurmusik) in Präsenz sind abhängig von der Inzidenzstufe erlaubt. Chorproben zählen zu Kulturveranstaltungen und daher gelten für Chöre die gleichen Regelungen wie für Kulturveranstaltungen (Quelle). Unabhängig von der Inzidenzstufe gelten nach wie vor die Abstandspflicht, die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts und zur Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmer.

Inzidenzstufe 1: Die Inzidenz liegt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 10:

  • • In geschlossenen Räumen sind Chorproben mit bis zu 500 Teilnehmern möglich.
  • • Die Maskenpflicht bleibt bestehen (Ausnahme: bei der Probenarbeit muss keine Maske getragen werden).
  • • Es besteht keine 3-G-Pflicht.

Inzidenzstufe 2: Die Inzidenz liegt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35:

  • • In geschlossenen Räumen sind Chorproben mit bis zu 250 Teilnehmern möglich.
  • • Die Maskenpflicht bleibt bestehen (Ausnahme: bei der Probenarbeit muss keine Maske getragen werden)..
  • • Es besteht keine 3-G-Pflicht.

Inzidenzstufe 3: Die Inzidenz liegt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50:

  • • In geschlossenen Räumen sind Chorproben mit bis zu 200 Teilnehmern nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises möglich.
  • • Die Maskenpflicht bleibt bestehen (Ausnahme: bei der Probenarbeit muss keine Maske getragen werden).
  • • Es besteht 3-G-Pflicht in geschlossenen Räumen.

Inzidenzstufe 4: Die Inzidenz liegt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über 50.

  • • In geschlossenen Räumen sind Chorproben mit bis zu 100 Teilnehmern nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises möglich.
  • • Die Maskenpflicht bleibt bestehen (Ausnahme: bei der Probenarbeit muss keine Maske getragen werden).
  • • Es besteht 3-G-Pflicht in geschlossenen Räumen.

 

 Und das Ganze nochmals in tabellarischer Form:

 Inzidenzstufe 1Inzidenzstufe 2Inzidenzstufe 3Inzidenzstufe 4
Inzidenz ist 5 Tage in Folge ... unter 10. unter 35. unter 50. über 50.
Personenzahl
Freien
1.500 im Freien - keine 3-G-Pflicht 750 im Freien - keine 3-G-Pflicht 500 im Freien - keine 3-G-Pflicht 250 im Freien - keine 3-G-Pflicht
Personenzahl
geschlossener Raum
500 in Räumen - keine 3-G-Pflicht 250 in Räumen - keine 3-G-Pflicht 200 in Räumen, bei 3-G-Pflicht 100 in Räumen, bei 3-G-Pflicht
Maskenpflicht Entfällt im Freien, wenn die Personenzahl unter 300 ist. Entfällt im Freien, wenn die Personenzahl unter 200 ist. Entfällt im Freien, wenn die Personenzahl unter 200 ist. Entfällt im Freien, wenn die Personenzahl unter 200 ist.
Abstandspflicht gilt weiterhin gilt weiterhin gilt weiterhin gilt weiterhin
Hygienekonzept erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
Datenerhebung erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich

Hier geht es zur aktuellen Verordnung, den FAQ Kultur und zu den allgemeinen FAQ zur Corona-Verordnung

 

Allgemeine Grundsätze, die unabhängig der Inzidenzstufe gelten:

• Während des musikalischen und darstellerischen Vortrages bei Vorstellungen und Proben gilt eine Ausnahme vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Mitwirkenden. Quelle

• Wenn eine Maskenpflicht besteht, muss während der gesamten Veranstaltung oder Probe die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen der Veranstaltung eingehalten werden.

• Beschäftigte und sonstige Mitwirkende der Veranstaltung zählen nicht als Besucher und werden daher bei der Berechnung der Teilnehmerzahl nicht berücksichtigt. Geimpfte und Genesene werden mitgezählt. Bei der Personenzahl sind auch die räumlichen Gegebenheiten zu beachten.  Quelle

• Der Mindestabstand von 1,5 m gilt weiterhin. Anbieter/Veranstalter sind verpflichtet diesen bei ihren Angeboten zu gewährleisten und alle Beteiligten und Besucher über die Hygienemaßnahmen zu informieren. Sofern Hygienekonzepte verlangt werden, sind diese grundsätzlich nur auf Verlangen vorzulegen.

• Die Kontaktdaten, die zur Nachverfolgung erhoben werden müssen, sind vier Wochen aufzubewahren.

• Die für die Proben benötigten negativen Coronatestbescheingungen können auch direkt vor Ort in Form einer überwachten Selbsttestung bescheinigt werden. Diese Bescheinigung ist für 24 Stunden gültig.

• Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist die Teilnahme an Veranstaltungen, Sitzungen, Proben etc. grundsätzlich untersagt.

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